Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Fa. A. SCHWEIZER GmbH, Hans-Böckler-Str. 7, 91301 Forchheim (nachfolgend „SCHWEIZER“ bietet Kunden (Verbraucher und Unternehmer) vorwiegend hochwertige Produkte sowie Online- und Präsenz-Seminare im Bereich Augenoptik an.

(2) Nachfolgende Bestimmungen gelten für Verträge zwischen SCHWEIZER und dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgeblich ist die im jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen gewerblicher Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der Anerkennung von SCHWEIZER.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2. Vertragsschluss im Online-Shop

(1) Die innerhalb des Online-Shops aufgeführten Produkte und Leistungen (im Folgenden „Leistung“) stellen grundsätzlich keine bindenden Angebote zum Abschluss eines Vertrags dar; dabei handelt es sich vielmehr um die Aufforderung an den Kunden, SCHWEIZER ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss zu unterbreiten.

(2) Mit der Bestellung im Online-Shop erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bestätigt SCHWEIZER dem Kunden den Zugang dieser Bestellung, handelt es sich nicht um die Annahme der Bestellung; die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden. SCHWEIZER ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von sieben Werktagen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch ausdrückliche Mitteilung oder bei Warenbestellungen mit Zugang des ausgelieferten Produkts beim Kunden erklärt werden. Andernfalls ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die in den Angeboten angeführten Preise sind ausnahmslos Endpreise - d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile einschließlich etwaig anfallender Steuern.

(2) Rechnungen können in elektronischer Form übersandt werden. Der Kunde hat – soweit nichts anderes vereinbart ist –  alle Beträge spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen; maßgeblich ist der Eingang des Betrags bei SCHWEIZER.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, hat er bei Nichtzahlung ab dem 14. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu leisten.

§ 4. Haftung

(1) SCHWEIZER haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SCHWEIZER, deren gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet SCHWEIZER für gegebene Garantien sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) umfasst werden. Davon abgesehen haftet SCHWEIZER für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihr, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Absatz 1 Sätze 1 und 2 fallen, haftet SCHWEIZER, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, so dass insbesondere mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) sowie Folgeschäden ausgeschlossen sind. Die Höhe des Schadens ist gegenüber Unternehmern auf den Wert beschränkt, der dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Verbraucher schützende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von SCHWEIZER. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

II. Besondere Bedingungen für den Warenkauf

§ 6. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

(2) Wenn der Kunde Unternehmer ist, darf er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes verarbeiten und veräußern, bzw. zur Erbringung einer Lieferung und Leistung verbrauchen. Für den Fall der Veräußerung oder des Verbrauches zur Erbringung einer Lieferung und Leistung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde bereits im Voraus seine Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung oder der Erbringung der Lieferung und Leistung gegenüber den Endabnehmern an die Firma SCHWEIZER abtritt, welche die Abtretung schon jetzt annimmt.

 § 7. Liefer- und Versandbedingungen, Versandkosten

(1) Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Fracht, Porto und – sofern der Kunde Unternehmer ist – Versicherung. Bei der Versendung der Artikel fallen daher zusätzliche Liefer- und Versandkosten an.

(2) Der Kunde versichert, die richtige und vollständige Lieferanschrift angegeben zu haben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Adressdaten zu zusätzlichen Kosten bei der Versendung kommen – etwa erneut anfallende Versandkosten –, so hat der Kunde diese zu ersetzen, wenn er schuldhaft nicht die richtige Adresse angegeben hat.

(3) Die Lieferung der Artikel erfolgt, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich gegen Vorauskasse und auf dem Versandwege.

(4) Teillieferungen sind nur zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind oder der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Unzumutbar sind etwa Teillieferungen eines einheitlichen Kaufgegenstandes. Teillieferungen haben keinen Einfluss auf die Rechte des Kunden aufgrund von Leistungsstörungen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht bei Unternehmern mit der Übergabe an diese selbst oder eine empfangsberechtigte Person, im Fall des Versendungskaufs bereits mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen über. Hinsichtlich der Gefahrtragung steht es der Übergabe gleich, falls der Kunde in Annahmeverzug gerät.

(6) Im Falle der Nichteinhaltung von Lieferfristen aufgrund vorübergehender Leistungshindernisse, die auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen sind, verlängern sich die Fristen um einen dem Leistungshindernis entsprechenden Zeitraum.

(7) SCHWEIZER behält sich vor, eine andere als die gekaufte Sache zu liefern, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. Dies betrifft beispielsweise technische Änderungen oder Änderungen des Gewichts, die die Funktionalität der Kaufsache nicht beeinträchtigen, sowie geringe Form- und Farbänderungen bei Gegenständen, bei denen die Gestaltung keine Rolle spielt.

(8) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nicht, wenn SCHWEIZER die mangelnde Selbstbelieferung zu vertreten hat. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird SCHWEIZER den Kunden unverzüglich informieren; im Fall des Rücktritts wird die Gegenleistung unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.

§ 8. Transportschäden

(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten, wenn der Abschluss des Kaufvertrags nicht nur für SCHWEIZER, sondern auch für den Kunden zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Durch die folgenden Regelungen zu Transportschäden werden Rechte und Ansprüche von Kunden, insbesondere wegen Mängelhaftung, nicht eingeschränkt.

(2) Lieferungen sind im Beisein des Zustellers zu prüfen. Im Fall von äußerlich erkennbaren Transportschäden ist der Kunde verpflichtet, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist aufzubewahren.

(3) War der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung bei Annahme äußerlich nicht erkennbar, wird der Kunde gebeten, dies SCHWEIZER unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von dem Verlust bzw. der Beschädigung, anzuzeigen.

(4) Der Kunde wird SCHWEIZER nach besten Kräften unterstützen, soweit SCHWEIZER diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend macht.

§ 9. Gewährleistung

(1) Dem Kunden stehen wegen eines anfänglichen Sachmangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen SCHWEIZER zu. Der Kunde hat zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, dem Kunden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(2) Verbraucher haben im Rahmen der Nacherfüllung insoweit die Wahl, ob die Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung (Reparatur der Kaufsache) oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Gegenüber Unternehmern leistet SCHWEIZER für Mängel der Kaufsache dagegen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Macht der Kunde Nacherfüllung geltend, ist er auf Verlangen von SCHWEIZER verpflichtet, die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

(3) Offensichtliche Mängel sind durch Unternehmer innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware in Textform anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen; es genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige. Vorstehender Ausschluss der Gewährleistung gilt indes nicht, soweit SCHWEIZER nach § 4 Absatz 1 dieser AGB haftet oder es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.

III. Besondere Bedingungen für Präsenz-Seminare

 § 10. Leistungen 

(1) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind in den Kursgebühren grundsätzlich alle dazu erforderlichen Leistungen enthalten. Bei Präsenzveranstaltungen sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – Nahrungsmittel, Begleitgetränke im gewöhnlichen Umfang und die Benutzung von Seminarunterlagen enthalten.

(2) Der exakte Leistungsinhalt, Tag sowie die Uhrzeit der Veranstaltung bei Präsenz-Seminaren und die Höhe der Kursgebühren sind grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kursübersicht zu entnehmen.

(3) Bei Präsenz-Seminaren beträgt die Mindestteilnehmerzahl pro Kurs 10 Personen. SCHWEIZER behält sich vor, einen Kurs nicht abzuhalten, wenn diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird; in diesem Fall wird der Teilnehmer rechtzeitig informiert, er erhält die Kursgebühr zurückgezahlt.

(4) SCHWEIZER behält sich vor, zu erbringende Leistungen und/oder die Rahmenbedingungen des Seminars zu ändern, wenn dies dem Teilnehmer zumutbar ist. Dies betrifft beispielsweise technische Änderungen, die das Veranstaltungsziel für den Teilnehmer nicht gefährden.

§ 11. Rücktritt, No-show

(1) Der Teilnehmer hat bis zu Beginn der Veranstaltung das Recht, die Teilnahme auf eine dritte Person zu übertragen; der Teilnehmer hat diese Übertragung dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

(2) SCHWEIZER gewährt dem Teilnehmer das Recht, die Teilnahme an einer Präsenz-Veranstaltung bis zu 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag abzusagen.

(3) Bei einer Absage des Teilnehmers nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und bis zu fünf Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist SCHWEIZER berechtigt, 50% der Teilnahmegebühr einzubehalten. Erfolgt eine Absage des Teilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt als in Satz 1 angegeben oder nimmt der Teilnehmer ohne Absage nicht teil, hat der Teilnehmer die volle Teilnahmegebühr zu entrichten; der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung (eines Teils) des Teilnahmebetrags. Entgegen den Sätzen 1 und 2 hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des vollen Teilnahmebetrags, wenn ein Teilnehmer aus einer Warteliste aufrückt oder ein Dritter, dem das Recht auf Teilnahme nach Absatz 1 übertragen worden ist, anstelle des ursprünglichen Teilnehmers den Teilnahmebetrag entrichtet hat.

(4) Die Absage hat in Textform (z.B. E-Mail, Brief) zu erfolgen. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen enden um 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist. Samstag ist als Werktag anzusehen.

(5) Das gesetzliche Recht beider Parteien zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt.